Die Tätigkeit als Immobilienmakler kann von jedem ausgeübt werden, der über die berufliche Prüfung, Qualifikation und andere Bedingungen verfügt, die im Gesetz LXXVIII von 1993 (Wohnungsbaugesetz) und in der Regierungsverordnung 499/2017 (XII. 29.) über die Bedingungen für die Geschäftstätigkeit von Wohnungseigentumsverwaltern, Immobilienverwaltern, Immobilienmaklern und Immobilienbewertungs- und -vermittlungsdiensten sowie über die detaillierten Regeln der Registrierung festgelegt sind.
Gemäß Artikel 64/C Absatz 5 des Wohnungsbaugesetzes können Rechtsanwälte jedoch in ihrer Kanzlei Immobilienmaklertätigkeiten als zusätzliche Dienstleistung zu ihrer anwaltlichen Tätigkeit ausüben, ohne eine berufliche Qualifikation auf der Grundlage einer gesonderten OKJ-Prüfung zu erlangen.
Das heißt, ein einzelner Rechtsanwalt oder eine Anwaltskanzlei ist berechtigt, die Tätigkeit eines Immobilienmaklers in dieser Form auszuüben.
Darüber hinaus ist die Tätigkeit des Immobilienmaklers auch in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j des Gesetzes LXXVIII von 2017 über die Tätigkeiten von Rechtsanwälten als eine zusätzliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts definiert.
Wichtig ist auch die Einschränkung in § 3 Abs. 1 des Gesetzes, dass keine andere anwaltliche Tätigkeit neben der Immobilienvermittlung im selben Geschäft zur selben Zeit ausgeübt werden darf. Eine Ausnahme kann gemacht werden, wenn es sich bei der Anwaltskanzlei, der das Mandat anvertraut wird, um ein anderes Mitglied der Anwaltskanzlei handelt und der Mandant dem ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
Mit anderen Worten: Wenn ein einzelner Anwalt die Immobilienvermittlung durchführt, können die Abfassung, Gegenzeichnung und die damit verbundenen Treuhand- und Grundbuchverfahren, die sich aus dem daraus resultierenden Kaufvertrag ergeben, nur von einem anderen Anwaltskollegen (der auch ein anderes Mitglied des Kanzleinetzes sein kann) durchgeführt werden.